In der Schweiz ist es grundsätzlich verboten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zu beschäftigen. In einigen Berufskategorien – wie beispielsweise im Gesundheitswesen oder im Gastgewerbe – gilt dieses Verbot nicht (siehe SECO). In Betrieben, die nicht zu diesen Berufskategorien gehören, kann Nachtarbeit bewilligt werden.
In der Schweiz wird ausserdem zwischen vorübergehender und dauernder Nachtarbeit unterschieden:
Man spricht von vorübergehender Nachtarbeit, wenn sie bei sporadisch oder periodisch wiederkehrenden Einsätzen nicht mehr als drei Monate pro Kalenderjahr umfasst oder wenn sie bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr einen einmaligen Charakter aufweist.
Von dauernder Nachtarbeit spricht man, wenn diese den genannten zeitlichen Umfang überschreitet.
Nachtarbeit von längerer Dauer kann für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich bringen. Der Erholungswert des Schlafes ist am Tag nicht derselbe wie in der Nacht. Nachtschichtuntersuchungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor gesundheitlichen Schäden aufgrund von Nachtarbeit. Ebenso dienen sie den Unternehmen, indem sie zu einem sicheren und produktiven Arbeitsumfeld beitragen. Ausserdem beweist eine Eignungszertifikat im Zweifelsfall, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber seiner bzw. ihrer Fürsorgepflicht in diesem Punkt nachgekommen ist.
Nachtarbeit ist gesetzlich geregelt. Für die Bewilligung – sofern eine solche notwendig ist – bedarf es einer medizinischen Untersuchung (Art. 41 ArGV).
Normalerweise darf bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen (Sonntags- und Nachtarbeit – ch.ch). In Art. 29 ArGV 1 heisst es: „Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden zulässig, sofern:
Verrichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer pro Jahr Nachtarbeit während 25 Nächten oder mehr, so hat sie oder er das Anrecht, die eigene Eignung für Nachtarbeit alle zwei Jahre medizinisch untersuchen zu lassen (Art. 17c ArG). In gewissen Fällen ist eine solche medizinische Untersuchung obligatorisch, zum Beispiel bei Jugendlichen, die zwischen 1 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter schwierigen Bedingungen arbeiten (Sonntags- und Nachtarbeit – ch.ch).
Ein Grossteil der Anfragen unserer Klienten steht im Zusammenhang mit Nachtarbeit. Nachtschichtuntersuchungen gehören entsprechend zur Expertise unseres arbeitsmedizinischen Teams. Wir sind für Sie da, wenn Sie: