Nachtarbeit.

Warum Nachtschichtuntersuchungen?

In der Schweiz ist es grundsätzlich verboten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zu beschäftigen. In einigen Berufskategorien – wie beispielsweise im Gesundheitswesen oder im Gastgewerbe – gilt dieses Verbot nicht (siehe SECO). In Betrieben, die nicht zu diesen Berufskategorien gehören, kann Nachtarbeit bewilligt werden.

In der Schweiz wird ausserdem zwischen vorübergehender und dauernder Nachtarbeit unterschieden:

  • Man spricht von vorübergehender Nachtarbeit, wenn sie bei sporadisch oder periodisch wiederkehrenden Einsätzen nicht mehr als drei Monate pro Kalenderjahr umfasst oder wenn sie bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr einen einmaligen Charakter aufweist.
  • Von dauernder Nachtarbeit spricht man, wenn diese den genannten zeitlichen Umfang überschreitet.

Nachtarbeit von längerer Dauer kann für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich bringen. Der Erholungswert des Schlafes ist am Tag nicht derselbe wie in der Nacht. Nachtschichtuntersuchungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor gesundheitlichen Schäden aufgrund von Nachtarbeit. Ebenso dienen sie den Unternehmen, indem sie zu einem sicheren und produktiven Arbeitsumfeld beitragen. Mit Hilfe unserer Eignungsberatung kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er seiner rechtlichen vorgeschriebenen Fürsorgepflicht nachgegangen ist

gesetzliche verankerung

Nachtarbeit ist gesetzlich geregelt. Für die Bewilligung – sofern eine solche notwendig ist – bedarf es einer medizinischen Untersuchung (Art. 41 ArGV).

Normalerweise darf bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen (Sonntags- und Nachtarbeit – ch.ch). In Art. 29 ArGV 1 heisst es: „Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden zulässig, sofern:

a. für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen;
b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist;
c. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann;
d. in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festgestellt worden ist; und
e. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet.“

Verrichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer pro Jahr Nachtarbeit während 25 Nächten oder mehr, so hat sie oder er das Anrecht, die eigene Eignung für Nachtarbeit alle zwei Jahre medizinisch untersuchen zu lassen (Art. 17c ArG). In gewissen Fällen ist eine solche medizinische Untersuchung obligatorisch, zum Beispiel bei Jugendlichen, die zwischen 1 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter schwierigen Bedingungen arbeiten (Sonntags- und Nachtarbeit – ch.ch).

Obligatorium: Bei regelmässiger Nachtarbeit von Erwachsenen mit besonderen Belastungen und Gefahren (gemäss EKAS Richtlinie 6508, aber auch als allein arbeitende Person, bei verlängerter Dauer der Nachtarbeit oder bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit) und von Jugendlichen ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch

unsere leistungen

Ein Grossteil der Anfragen unserer Klienten steht im Zusammenhang mit Nachtarbeit. Nachtschichtuntersuchungen gehören entsprechend zur Expertise unseres arbeitsmedizinischen Teams. Wir sind für Sie da, wenn Sie:

  • …als Arbeitgeber eine Bewilligung für Nachtarbeit benötigen und dazu ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch untersuchen lassen wollen.
  • …als Arbeitgeber dauernde Nachtarbeit und besondere Formen der Nachtarbeit in Ihrem Betrieb verantworten und aufgrund dessen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch untersuchen lassen wollen.
  • …als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer pro Jahr während 25 Nächten oder mehr Arbeit leisten und sich deswegen arbeitsmedizinisch untersuchen lassen wollen.

Ihr Ansprechpartner

Eva Hautmann quadratisch

Telefon: +41 (0) 71 521 07 67
Email: info@arbeitsmed.ch