Mutterschutz.

Warum Mutterschutz am arbeitsplatz?

Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig. Allerdings gelten für schwangere (und auch stillende) Arbeitnehmerinnen besondere Schutzbestimmungen, die den Mutterschutz am Arbeitsplatz gewährleisten. Die Exposition gegenüber physikalischen Einflüssen, Chemikalien oder biologischen Gefährdungen kann die gesunde Entwicklung des Kindes stören und Aborte oder Fehlbildungen hervorrufen. Beschwerliche Arbeiten können Ursache für einen Wachstumsrückstand oder für eine Frühgeburt sein, oder die Gesundheit der Mutter und des Kindes negativ beeinflussen. Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsbedingungen dürfen die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und des Kindes nicht beeinträchtigen (siehe Checkliste Mutterschutz am Arbeitsplatz).

GESETZLICHE VERANKERUNG

Der Mutterschutz am Arbeitsplatz ist gesetzlich verankert. In Art. 62 ArGV 1 heisst es: Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. […]

Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich zu überprüfen. […]

Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Dazu gehören namentlich:

a. das Bewegen schwerer Lasten von Hand;

b. Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;

c. Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind;

d. Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;

e. Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe;

f. Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm;

g. Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen;

h. Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.“

wer ist verantwortlich?

Für den Mutterschutz am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verantwortlich. Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Insbesondere muss jeder Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten, die für Mutter und Kind gesundheitlich riskant sind (siehe Liste oben), eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person vornehmen. Falls Schutzmassnahmen notwendig sind, um den Mutterschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, muss eine betreuende Ärztin bzw. ein betreuender Arzt die Wirksamkeit dieser Schutzmassnahmen überprüfen und den Gesundheitszustand der schwangeren oder stillenden Angestellten periodisch beurteilen.

unsere leistungen

Die ARBEITSMED ist Ihre Ansprechpartnerin für Mutterschutz am Arbeitsplatz. Mit unseren kompetenten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern betreuen wir Ihren Betrieb und Ihre Angestellten individuell und umfassend. Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Vorschriften umzusetzen und den Mutterschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Insbesondere bieten wir

  • Risikobeurteilung im Betrieb
  • Beratung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin
  • Unterstützung beim Zusammenstellen geeigneter Schutzmassnahmen
  • Beurteilung und periodische Überprüfung von Schutzmassnahmen

Ihr Ansprechpartner

Eva Hautmann quadratisch

Telefon: +41 (0) 71 521 07 67
Email: info@arbeitsmed.ch