Eine gute und individuelle arbeitsmedizinische Betreuung ist die Basis für die Gesundheit Ihrer Beschäftigten. Unser gemeinsames Ziel ist es, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden mithilfe der Arbeitsmedizin zu fördern und langfristig zu erhalten, denn für jeden Menschen ist die Gesundheit Teil der Lebensqualität – und somit die Grundlage für Produktivität, Motivation sowie Belastbarkeit. Der Mensch steht im Mittelpunkt und die Arbeitsmedizin dient sowohl der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer. Im Sinne einer ganzheitlichen Medizin berücksichtigen wir als Arbeitsmediziner psychische, physische und soziale Faktoren für das persönliche Wohlergehen und richten den Blick auch über die Arbeitswelt hinaus auf Einflüsse und Wechselbeziehungen, die sich in individuellen Arbeits- und Lebenswelten ergeben. Moderne Arbeitsmedizin ist Präventivmedizin. Wir nutzen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, berücksichtigen den Wandel der Wirtschaft und die Herausforderungen der Organisation der Arbeitsprozesse und orientieren uns stets an den Ansprüchen und Bedürfnissen von Unternehmen und Mitarbeitenden. Durch die Verknüpfung der persönlichen Beratung mit den neuesten Technologien erschaffen wir eine zeitgemässe Arbeitsmedizin, die Ihre Mitarbeitenden schützt und Ihnen Rechtssicherheit und unternehmerischen Fortschritt garantiert.
Beschäftigte können an ihrem Arbeitsplatz diversen Gefährdungen ausgesetzt sein – durch den Umgang mit gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Arbeitsstoffen, Unfallgefahren, physischen Risiken wie schlechter Ergonomie oder psychischen Überbelastungen, die Krankheiten, Einschränkungen, Arbeitsunfähigkeiten- oder sogar zu Berufsunfähigkeit und Invalidität führen können. In diesem Sinne gilt es, diese gesundheitlichen Gefahren und Risiken durch Arbeitsmedizin zu erkennen, zu minimieren und bestenfalls zu vermeiden.
Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz hat der Gesetzgeber rechtliche Grundlagen definiert und sie im Arbeitsgesetz (ArG) und im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) festgelegt. In der EKAS-Richtlinie 6508 , werden diese allgemeinen Pflichten zur Ermittlung der Gefährdungen und Einleitung von Schutzmassnahmen und deren regelmässige Kontrolle für den Arbeitgeber formuliert (Art. 3-10 VUV und Art 3-9 ArGV 3).